Von Super User auf Sonntag, 08. August 2021
Kategorie: Nachrichten

Aufenthalt in Ungarn bis 3 Monate & mehr als 3 Monate

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Auszug Mekrblatt Deutsche Botschaft Budapest

 

Aufenthalt unter drei Monaten

Deutsche Staatsangehörige haben grundsätzlich das Recht, in das Gebiet der Republik Ungarn einzureisen, wenn sie im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises oder Reisepasses sind. Eine Anmeldung der Einreise oder des Aufenthaltes ist bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versorgungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet.

 

Aufenthalt von mehr als drei Monaten / EWR-Registrierungsbestätigung

 

Ein Aufenthaltsrecht für eine Zeit von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen haben alle Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also auch deutsche Staatsangehörige, wenn sie
1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen,

2. hinreichend Vorsorge getroffen haben, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versor-gungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet und sie insbesondere über eine umfassende Krankenversicherung verfügen, oder

3. der Aufenthalt im Rahmen der Absolvierung eines staatlich anerkannten Studiums einschließ-lich Berufs und Erwachsenenbildung erfolgt und ebenfalls genügend hinreichend Vorsorge ge-troffen wurde, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versorgungssystem keine unver-tretbar hohen Belastungen bedeutet und eine umfassende Krankenversicherung gegeben ist.

Bei einem Aufenthalt in Ungarn von mehr als drei Monaten besteht für deutsche Staatsangehörige eine generelle Pflicht zur Registrierung. Spätestens am 93. Tag nach der Einreise zu einem dauerhaften Aufenthalt ist dieser unter Mitteilung der personenbezogenen Daten bei der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság) bzw. bei einer Außenstelle der nach dem zukünftigen Wohnsitz zuständigen Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei persönlich anzumelden. Dabei sind neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass die Unterlagen einzureichen, aus denen sich das Bestehen des Aufenthaltsrechtes ergibt.
In der Regel sind dies:

- Ein Arbeitsvertrag oder

o eine Erklärung eines Eigentümers oder Geschäftsführers einer ins Handelsregister eingetragenen Firma, die den Namen, die Handelsregisternummer und die Steuernummer der Firma enthält oder

o bei Einzelunternehmern der gültige Gewerbeschein oder eine Registrierungsnummer oder

o bei Arbeitssuchendenden Dokumente, die dies untermauern, wobei der Beginn der Erwerbstätigkeit wahrscheinlich sein muss oder

o eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung bei Absolvierung eines Studiums oder

o bei der Rechtsstellung als Familienangehöriger ein Dokument zum Nachweis des Bestehens einer Familienbeziehung,
- ein Mietvertrag nebst Zusatzerklärung des Vermieters, dass er der Registrierung des Mieters unter folgender Adresse zustimmt oder Eigentumsnachweis bei eigener Immobilie sowie
- Nachweise hinsichtlich ausreichender finanzieller Mittel und
- der Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung oder der finanziellen Deckung dieser Leistungen.

 

Sind alle Bedingungen erfüllt, erteilt die Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei sofort eine Registrierungsbestätigung für EWR-Staatsangehörige (EGT állampolgár regisztrációs igazolás), die die Anmeldung und den Anmeldetag belegt.
Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Registrierungsbestätigung beträgt HUF 1.000, die in Form von Stempelmarken, die bei den Postämtern zu erwerben sind, oder durch elektronische Zahlungsmittel (Bankkarte), zeitgleich mit der Einreichung des Antrags zu entrichten ist.
Die Registrierungsbestätigung ist grundsätzlich unbefristet, verliert aber ihre Gültigkeit, wenn das Aufenthaltsrecht, etwa mit Beendigung eines Studiums, erlischt. Ein deutscher Staatsangehöriger, dessen Aufenthaltsrecht in Ungarn sich aus seiner Erwerbstätigkeit ergibt, verliert dieses nicht schon dadurch, dass er vorübergehend, etwa durch Krankheit, an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Nähere Informationen, insbesondere zu den erforderlichen Unterlagen, finden Sie auf der englischspra-chigen Website der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei:
http://www.bmbah.hu/index.php?lang=en
(unter der Rubrik: “Residence in Hungary” “Registration Certificate for EEA Nationals”).

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