Von Super User auf Dienstag, 27. Juli 2021
Kategorie: Nachrichten

LANGFRISTIGER AUFENTHALT VON EWR-BÜRGERN IN UNGARN

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Orginaltext: Botschaft Bundesrepublick Deutschland Budapest

 

Das Einreise- und Aufenthaltsrecht der EWR-Bürger wird durch das Gesetz Nr. I/2007 und die Regierungsverordnung Nr. 113/2007 geregelt. Grundlage ist die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

EWR-Bürger brauchen kein Visum für die Einreise nach Ungarn, sie müssen aber im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein (Reisepass, Personalausweis). Eine Anmeldung der Einreise oder des Aufenthaltes ist bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versorgungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet.

Wenn der Ungarn-Aufenthalt eines EWR-Bürgers voraussichtlich mehr als insgesamt 90 Tage innerhalb des 180tägigen Zeitraumes nach der ersten Einreise dauern wird, ist die ungarische Adresse spätestens am 93. Tag nach der Einreise bei dem zuständigen regionalen Büro des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft anzumelden und eine Registrierungsbescheinigung („regisztrációs igazolás”) zu beantragen.

EWR-Bürger besitzen ein Aufenthaltsrecht, wenn sie

  1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
  2. hinreichend Vorsorge getroffen haben, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versorgungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet und sie insbesondere über eine umfassende Krankenversicherung verfügen, oder
  3. der Aufenthalt im Rahmen einer staatlichen (Berufs-)Ausbildung erfolgt und ebenfalls genügend hinreichend Vorsorge getroffen wurde, dass der Aufenthalt für das ungarische soziale Versorgungssystem keine unvertretbar hohen Belastungen bedeutet und eine umfassende Krankenversicherung gegeben ist.

Die Familienmitglieder der EWR-Bürger der o.g. Kategorie 1. oder 2. haben auch Aufenthaltsrecht. Im Fall der EWR-Bürger, die einen Aufenthalt in Ungarn wegen ihres Studiums haben möchten, haben nur die unterhaltsberechtigten Kinder und der Ehepartner Aufenthaltsrecht. Die Registrierungsbescheinigung ist grundsätzlich unbefristet, verliert aber ihre Gültigkeit, wenn das Aufenthaltsrecht (etwa mit Beendigung eines Studiums) erlischt. Ein EWR-Bürger, dessen Aufenthaltsrecht in Ungarn sich aus seiner Erwerbstätigkeit ergibt, verliert dieses allerdings nicht schon dadurch, dass er vorübergehend (etwa durch Krankheit) an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Eine ungarische Wohnadressenkarte mit dem ungarischen Wohnsitz oder Aufenthalt wird nach der Feststellung des Aufenthaltsrechts automatisch von der zentralen Meldebehörde ausgestellt und per Post auf die Adresse in Ungarn zugeschickt.

Spätestens nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Unterbrechung in Ungarn steht einem EWR-Bürger ein ständiges Aufenthaltsrecht in Ungarn zu. Auf persönlichen Antrag beim Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft wird eine ständige Aufenthaltskarte erteilt. Diese verliert ihre Gültigkeit, wenn das ständige Aufenthaltsrecht, etwa bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von zwei Jahren, erloschen ist. Über den Antrag auf Ausstellung einer dauerhaften Aufenthaltskarte entscheidet das regionale Büro des Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft innerhalb von 3 Monaten.

 

Merkblatt zum Aufenthalt Deutscher in Ungarn

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