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Quelle: Bundesministerium Österreich
Österreich fährt runter! Bundesweiter Lockdown wohl beschlossen
Kanzler will Geimpfte um „Solidarität“ bitten
Mit 22. November tritt die 7. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft. Sie bringt folgende Neuerungen für die Einreise nach Österreich mit sich:
- Bei der Einreise ist grundsätzlich ein 2,5-G-Nachweis erforderlich,
- Antigen- und Antikörpertests verlieren ihre Gültigkeit als Nachweis. Ausgenommen davon sind:
- Pendler:innen (Beruf, Schule/ Studium, familiäre Zwecke, Lebenspartner:in): Sie benötigen einen 3-G-Nachweis.
- Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen: Der Ninja-Pass gilt als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und (sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist) am Montag der darauffolgenden Woche
- Die bisher privilegierte Dauer von PCR-Tests von 7 Tagen für Pendler:innen wird auf eine Gültigkeit von 72 Stunden verkürzt. Antigentests sind nur noch 24 Stunden gültig.
- Impfnachweis:
- Der Mindestabstand zwischen den Impfungen gegen das Coronavirus muss 14 Tage betragen.
- Die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises wird verkürzt. Der Nachweis ist nur noch 9 Monate gültig, wobei bis 6. Dezember eine Übergangsfrist gilt.
- 2G-Nachweis: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 oder ein
- Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
- Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich infizierte Person ausgestellt wurde.
- Corona-Testpass gemäß COVID-19-Schulverordnung 2021.
- 2,5G-Nachweis: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19, Genesungs- oder Absonderungsbescheid
- oder ein PCR-Test, der nicht älter ist als 72 Stunden.
- 3G-Nachweis: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19, Genesungs- oder Absonderungsbescheid, ein negativer PCR-Test, der nicht älter ist als 72 Stunden oder ein Nachweis
- einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests, nicht älter als 24 Stunden.
- gemäß COVID-19-Schulverordnung 2021 (Corona-Testpass).