Gemäß der Vereinbarung müssen die EU-Länder auf derartige Anfragen der Behörden unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach der Erhebung der erforderlichen Informationen reagieren. Darüber hinaus kann das Wohnsitzland des Täters Geldstrafen von weniger als 70 EUR (27.000 HUF) erheben.

Das EU-Land, in dem der Verstoß begangen wurde, hat ab dem Datum seiner Begehung 11 Monate Zeit, eine Anzeige zu erstatten. Den Vertretern gelang es außerdem, eine Bestimmung auszuhandeln, die die Einziehung von Bußgeldern durch private Inkassounternehmen nach Inkrafttreten der neuen Kooperationsregeln verbietet.

Aus Gründen der Transparenz wird künftig ein Online-Portal eingerichtet, das unter anderem die Regeln, Einspruchsmöglichkeiten und relevanten Bußgelder im Straßenverkehr auflistet.